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Stellungnahme der DendroBase zur Legalität der Haltung von Dendrobaten

Anmerkung: Der Beitrag stammt aus dem Jahr 2006.

Wir haben für einige Arten bei der DendroBase eine Sperrung des Züchtereintrages vorgenommen und damit deren Handel bei uns beschränkt.
Aus aktuellem Anlass (und Protesten) möchte ich unsere Gründe hier noch einmal anführen. Betroffen sind zunächst die Arten Adelphobates (Dendrobates) castaneoticus, „Dendrobates“ mysteriosus und alle! Oophaga –Arten. Für die Arten O. arborea, speciosa, vicentei und sylvaticus kann es keine legalen Einfuhr-Papiere geben, da niemals eine Exportgenehmigung für den Handel sondern nur für wissenschaftlicher Zwecke erteilt wurden. Für O. vicentei wurden z.B. nur zweimal Ausfuhrgenehmigungen erteilt (CITES, ANAM). Für die Erstbeschreibung durch Herrn Jungfer und für 4 Tiere an Herrn Birkhahn (im Auftrag des Museum König in Bonn). Die nach unserem Wissen einzig legale (da mit Import-Original-Papieren) Zuchtgruppe in Deutschland sitzt bei Herrn Brandt. Er zieht die Tiere auch mit großem Erfolg nach.;-) Er konnte seinen Bestand nämlich bisher erhalten und hat unseres Wissens nach noch nie Tiere abgegeben können. Dennoch werden die Tiere regelmäßig angeboten und teilweise sogar mit Herkunftsnachweis weitergegeben. Die Arten O. lehmanni, histrionicus, granuliferus und auch pumilio sind teilweise legal in Haltung. Ich selber habe Tiere von O. pumilio mit CITES Papieren gemeldet. Auch sind diese Arten sicher in „begrenzter“ Zahl nachzüchtbar. Seltsamerweise übersteigen die Nachzuchterfolge gerade bei O. pumilio in letzter Zeit aber durchaus die Menge der jemals nachgezogenen D. auratus. Wir wollen hier auch nicht wieder die Pumi-Schmuggelstorys forcieren sondern nur aufzeigen, dass es uns nicht möglich ist, die Legalität oder Illegalität der Arten O. granuliferus, histrionica oder granuliferus zu prüfen und eine gut laufende Zucht der Arten ist sicher auch schwer zu widerlegen. Deshalb dürfen im DendroBase Forum diese Arten auch weiterhin angeboten oder gesucht werden. Aber einen (Dauer) Züchtereintrag lassen wir nicht mehr zu, da dies unserer Meinung nach (ganz persönlicher, subjektiver, unbestätigter Eindruck) an der Wirklichkeit vorbei geht. Die Arten D. mysteriosus und A. castaneoticus wurden von ihren Ursprungsländern mit einem striktem Handelsverbot belegt. Es kann keine legalen Papiere für die Arten geben. Wirklich legal können beide Arten nur sein, wenn ihre Herkunft bis auf Original Exportpapiere aus Peru bzw. Brasilien zurückverfolgt werden kann. Zumindest für D. mysteriosus werden jedoch regelmäßig Herkunftsnachweise ausgefüllt. Sollten sich diese nicht bis zu einer Original CITES Bescheinigung zurückverfolgen lassen, bleiben die Tiere illegal. Die in Deutschland gehandelten Tiere sind bei Behörden gemeldet. Die legale Einfuhr soll in anderen EU Ländern geschehen sein. Da die Behörden bisher nicht bei anderen EU-Mitgliedsstaaten nachfragen scheint die Art durchaus legal. Aber auch aus anderen EU- Ländern ist keine legale Einfuhr bekannt (CITES, INRENA). Woher stammen also die Tiere? Die Bundesnaturschutzbehörde kann dies nicht mit Sicherheit nachvollziehen und lässt die gemeldeten Tiere im Moment nicht beschlagnahmen. Einen Export außerhalb der EU lässt sie aber nicht zu. Auch wir können eine Illegalität der Tiere nicht beweisen. Aber auch eine Legalität der Art D. mysteriosus ist für uns nicht schlüssig. Deshalb lassen wir einen Handel der Art bei uns nicht zu. In diesem Zusammenhang haben einige Züchter aus der Schweiz behauptet in der Schweiz wären alle diese Tiere legal. Ich möchte dem jedoch widersprechen.
Soweit uns bekannt ist, ist auch die Schweiz Mitglied der CITES und IUCN (die hat sogar ihren Sitz in der Schweiz) und laut CITES unterliegen alle Dendrobatiden einer Handelsbeschränkung. Die Arten R. vanzolinii, D. mysteriosus und A. castaneoticus (und auch einige andere) dürfen laut CITES nicht gehandelt werden, da niemals Exportgenehmigungen der Ursprungsländer ausgesprochen wurden! Richtig ist, dass die Schweiz keine Meldepflicht hat und somit die Bestände nicht kontrolliert werden. Aber die Arten bleiben nach europäischem und internationalen recht illegal! und auch die Schweiz ist in solche Verträge involviert. Wenn der Schweizer Zoll einen Schweizer mit in Deutschland gekauften (oder in Peru gefangenen) Tieren an der Grenze ohne gültige Export/Import Papiere erwischt, werden sie aus artenschutzrechtlichen und zollrechtlichen Gründen beschlagnahmt. Sind sie erst einmal (unkontrolliert) in der Schweiz gibt es keine kontrollierende Behörde mehr aber sie sind deshalb sicher nicht legaler als an der Grenze, oder? Der Verkauf innerhalb der Schweiz mag keiner Kontrolle unterliegen und die Haltung deshalb als legal empfunden werden aber schon ein Verkauf an Halter in EU Ländern ist ohne schweizer Ausfuhrpapiere und EU-Einfuhrpapiere illegal. Wie in Bonn wird aber auch die Schweiz für die oben angesprochenen Arten keine Ausfuhrpapiere erteilen können (wie gesagt Mitglied im CITES Club). Das heißt im Klartext ein normaler Herkunftsnachweis (Zuchtbestätigung) aus der Schweiz ist in EU-Ländern nichts wert. Ohne Einfuhrpapiere bleiben die Tiere illegal. Dass die Schweizer Behörden ihre Bürger nicht kontrolliert, heißt jedoch nicht, dass die Tiere automatisch legal sind. Ich verkaufe z.B. nicht an Schweizer, da ich dafür eine Exportgenehmigung brauche (sogar für den nicht meldepflichtigen D. auratus) und mir das persönlich viel zu umständlich ist. Und für die Arten R. vanzolinii, D. mysteriosus, A. castaneoticus, O. arborea, O. vicentei und noch etliche andere Arten bekommt man in Bonn beim Bundesamt für Naturschutz sowieso keine Ausfuhrpapiere (und ich wette auch in Bern nicht). Einige Arten sind zwar mittlerweile durch beschlagnahmte Tiere in Haltung gelangt (z.B. R. vanzolinii) aber eine Exportgenehmigung wird dennoch nicht erteilt (CITES-Club). Es handelt sich also um eine geduldete Teillegalität. Allerdings muss auch hier der Halter theoretisch bis zum Urspung nachweisen können, also die Abstammung der Tiere von den in Frankfurt beschlagnahmten Tieren. Für R. vanzolinii lassen wir deshalb Einträge zu, obwohl die Art laut CITES nicht gehandelt werden dürfte. Für die Arten D. mysteriosus und A. castaenoticus und eben auch alle Oophaga Arten lassen wir Züchtereinträge nicht mehr zu und Angebote im Forum auch nur noch für die Arten O. pumilio, granulifera und histrionica (in Haushaltsüblichen Mengen). Wir hoffen wir treffen mit unseren Gründen auf Euer allgemeines Verständnis.

Und für die Schweizer Nachbarn einige Auszüge aus ihrer

Artenschutzverordnung
(ASchV)
vom 19. August 1981 (Stand am 8. Mai 2001)
453

Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von:6
a.7 lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen;

.....

Art. 5 Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung ist erforderlich für:
a. die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen I–III des Übereinkommens genannten Tierarten;

Art. 723 Bewilligungserteilung
...
c. Artikel 5 Buchstabe f werden erteilt, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens für die Einfuhr erfüllt sind.
1 bis Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Übereinkommens erworben wurden.25

2 Bewilligungen werden sodann ohne weiteres erteilt für: a. Exemplare, die erworben wurden, bevor die Art in einen der Anhänge des Übereinkommens aufgenommen war, sofern eine entsprechende Bestätigung des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates vorliegt; .....

P.S. mit Übereinkommen ist die CITES (WA) gemeint

Da z.B. D. mysteriosus erst 1982 beschrieben wurde und nie Exportgenehmigungen in Peru für den Handel erteilt wurden, kann die Art auch nie legal in die Schweiz gelangt sein und auch nie legal ausgeführt werden!
Thorsten Mahn & Thomas Ostrowski (Euer DendroBase Team)

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